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Casimir e.V. - Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

    1. Der Verein führt den Namen Casimir e.V.
    2. Der Verein wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes der Stadt Köln eingetragen (Register-Nr: VR 15003).
    3. Der Sitz und die Verwaltung des Vereins befinden sich in Köln.
    4. Der Verein ist partei- und konfessionsunabhängig.
    5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Jahres der Vereinsgründung.


§ 2 Vereinszweck

    1. Der Verein fördert den Tier- und Umweltschutz. Insgesamt liegt ein besonderer Schwerpunkt auf Aktivitäten via Internet.

    2. Der Satzungszweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch das Erreichen folgender Ziele:

      a. Der Verein Casimir e.V. unterhält einen oder mehrere Internet-Server.
      b. Kostenlose Bereitstellung und Betrieb von Internetseiten und Domainnamen für nachgewiesen bedürftige Initativen und Vereine aus dem Bereich Tier-, Natur- und Umweltschutz im In- und Ausland.
      c. (Technische) Unterstützung und Werbemaßnahmen für die jeweiligen Initativen und Vereine, sowohl im Internet wie auch durch praktische Öffentlichkeitsarbeit.
      d. Internationale und nationale Notfalltransporte von Tieren, sowie die Weiterversorgung und Unterbringung der Tiere.
      e. Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über Tiermissbrauch und nicht artgerechte Haltung, Zoophilie, Tierquälerei, unbewusste Tierquälerei und deren Verhütung.
      f. Den Tier- Natur- und Umweltschutz aktiv leben und insbesondere Kindern und Jugendlichen hier ein Vorbild sein.
      g. In der Öffentlichkeit das Interesse und Verständnis für den Tierschutz- Naturschutz und Umweltschutz zu wecken und zu fördern, auf Missstände aufmerksam machen und die Verantwortung eines jeden Einzelnen gegenüber der Natur erklären.

      3. Der Vereinszweck kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung den Zielen des Vereins entsprechend erweitert werden.



§ 3 Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein Casimir e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordung §§ 51 ff. AO.
    Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

    2. Die Vereinsmittel sind ausschließlich zu den Satzungszwecken des Vereins zu verwenden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnausschüttungen.

    3. Es darf niemand durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für Reisekostenaufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Be-stimmungen maßgeblich sind, das Bundesreisekostengesetz zuständig.

    4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes oder bei Vereinsauflösung werden keine evtl. eingebrachten Vermögenswerte erstattet. Das Vermögen des Vereins darf nur für andere steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden, z. B. in der Form der Übertragung des Vermögens auf eine weitere gemeinnützige Vereinigung.

    5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an; 1. Mauersegler e.V. in Frankfurt a.M., 2. Kitznkatz-Deutschland e.V. in Straubing, welche es ausschließlich und un-mittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögen dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

    6. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.




§ 4 Mitgliedschaft

    1. Mitglied des Vereins Casimir e.V. können natürliche und juristische Personen werden, die die Vereinsziele- und zwecke unterstützen. Jugendliche unter 18 Jahren brauchen die schriftliche Zustimmung der Eltern.

    2. Der Antrag auf Mitgliedschaft wird schriftlich gestellt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Einem ablehnenden Bescheid, der keiner Begründung bedarf, kann widersprochen werden. Dann entscheidet über die Aufnahme letztendlich die Mitgliederversammlung.

    3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder Tod.
    Bei juristischen Personen kann auch der Verlust der Rechtspersönlichkeit zu einer Beendigung der Mitgliedschaft führen.
    Die ordentliche Kündigung beträgt 4 Wochen zum Ende des Kalenderjahres. Die Kündigung ist in schriftlicher Form an den Vorstand einzureichen.

    4. Ein Vereinsausschluss mit sofortiger Wirkung kann nach Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein triftiger Grund vorliegt, indem gegen die Ziele des Vereins schwer verstoßen wurde, oder die Voraussetzungen der Vereinssatzung nicht mehr erfüllt wurden oder der Beitrag trotz mehrerer Mahnungen für 6 Monate im Rückstand bleibt. Der Ausschluss wird vom Vorstand schriftlich begründet und dem Mitglied per Einschreiben zugestellt.

    5. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb von 30 Tagen Berufung in schriftlicher Form einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit. Bis zur endgültigen Entscheidung bleibt das Mitglied von allen Aufgaben und Funktionen befreit.




§ 5 Organe des Vereins

    1. Die Organe des Vereins Casimir e.V. sind:
    a. die Mitgliederversammlung
    b. der Vorstand



§ 6 Mitgliederversammlung

    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Vereinsmitgliedern, die soweit volljährig, mit je einer Stimme stimmberechtigt sind.

    2. Der Vorstand lädt 14 Tage vor dem Termin der Versammlung die Mitglieder in schriftlicher Form, mit Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte (TOP), ein.

    3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Versammlungsmitglieder beschlussfähig. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Stimmenmehrheit der erschienenden Mitglieder.

    4. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig. Dazu ist es nötig, dass alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss durch ihr schriftliches Einverständnis (z.B. in Form eines Rundbriefes oder Fax) erklären.

    5. Für die Satzungsänderung und zu Änderungen des Vereinszweckes, sowie
    zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Stimmenmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder nötig.

    6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu veranlassen, wenn es im Interesse des Vereins nötig ist. Das heißt, 10 % aller Mitglieder müssen beim Vorstand einen schriftlichen Antrag mit Bekanntgabe des Tagesordnungs-punktes einreichen. Daraufhin hat der Vorsitzende innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.



§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung versteht sich als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan, welches grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig ist. Es sei denn, bestimmte Aufgaben wurden gemäß dieser Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen.
    Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitgliedschaft in geheimer Wahl (Abgabe von Stimmzetteln) den Vorstand.
    Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Dazu ist die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder notwendig.

    2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Berufungsanträge von vom Vorstand ausgeschlossenen Mitgliedern.

    3. Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

      a. Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts des Vorstandes und des Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers
      b. Entlastung des Vorstandes
      c. Bestellung zweier unabhängiger Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Bei ordnungsgemäßer Buchführung werden dem Vorstand und seinem Kassenwart Entlastung erteilt
      d. Entscheidung über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan
      e. Beschlussfassung über die Satzungsänderungen sowie die Änderung des Vereinszwecks und die Vereinsauflösung
      f. Entscheidung über Gebührenbefreiungen
      g. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und deren Fälligkeit
      h. Ernennung von Ehrenmitgliedern

    4. Weitere Aufgaben können der Mitgliederversammlung vom Vorstand oder von der Mitgliedschaft übertragen werden.




§ 8 Der Vorstand

    1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 1 Person, dem Vorsitzenden. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

    2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Der jeweils amtierende Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

    3. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit sie nicht des Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen und auch nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen wurden.

    4. Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen:
      a. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie die Erstellung der Tagesordnungspunkte
      b. die Durchführung der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
      c. die Erstellung des Jahresberichtes/abschlusses bis zum 31. März des Folgejahres
      d. die Erstellung des Haushaltsplanes, der Buchführung und die Vorlage der Jahresplanung
      e. Entscheidung über Aufnahmeanträge, Ausschluss von Mitgliedern
      f. Entscheidung über die Bewilligung von Ausgaben


    5. Der Vorstand ist mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig.

    6. Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt, ernennen.

    7. Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitglieder-versammlungen und das Recht auf Verlangen des Vorstandes an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.

    8. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen erforderlich werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Mitgliederversammlung muss auf der nächsten Versammlung darüber informiert werden.




§ 9 Protokolle

    1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich festgehalten und stehen den Mitgliedern zur Einsicht bereit. Sie werden vom Vorsitzenden unterschrieben.




§ 10 Haftungssausschluss

    1. Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die einem Mitglied bei einem Tiertransport, Vereinsveranstaltungen, etc. entstehen, soweit solche Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.

    2. Werden durch ein grob fahrlässiges Verhalten eines Mitglieds Schäden am Vereinseigentum etc. verursacht, so haftet hierfür das Mitglied.




§ 11 Vereinsfinanzierung

    1. Der Verein Casimir e.V. finanziert sich durch
      a. Mitgliedsbeiträge
      b. Spenden
      c. Zuwendungen Dritter

    2. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

    3. Der Beitragszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Beträge sind jeweils zum 01.01. eines Jahres im Voraus fällig. Tritt ein Mitglied während des Jahres ein, wird der Beitrag anteilig gezahlt.

    4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.



Vorstehende Satzung wurde von der Gründerversammlung beschlossen.






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